RS Vwgh 1999/10/18 97/17/0234

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §4 Abs1;
MOG 1985 §78 Abs1;
MOG 1985 §79 Abs2 idF 1993/969;
MOG 1985 §79;
MOG 1985 §91c Abs1 Z4 idF 1993/969;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/10/18 94/17/0336 3

Stammrechtssatz

§ 79 Abs 2 MOG trat nach § 91c Abs 1 Z 4 MOG idF BGBl Nr 969/1993 mit 1.1.1994 in Kraft. Diese Novelle enthält keine Bestimmung, der zufolge die Vorschrift auf frühere Zeiträume anzuwenden wäre. Demnach ist § 79 Abs 2 MOG nur auf Abgabenzeiträume ab dem 1.1.1994 anzuwenden. Die Rückforderung hat im Falle des Entstehens des Abgabenanspruches vor dem 1.1.1994 gegenüber dem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb zu erfolgen (Hinweis E 26.5.1997, 96/17/0459).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170234.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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