RS Vwgh 1999/10/19 97/18/0074

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §55 Abs1;
IPRG §4;
StbG 1985;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Festlegung, wer als Angehöriger eines bestimmten Staates zu gelten hat, ist ausschließlich Angelegenheit dieses Staates selbst. Die Frage, ob der um Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 55 Abs 1 FrG 1993 ersuchende Antragsteller trotz der von ihm ins Treffen geführten Erklärung, die türkische Staatsbürgerschaft zurückzulegen, noch immer türkischer Staatsbürger sei, ist daher nach türkischem Recht zu beurteilen. Da der Grundsatz "iura novit curia" auf fremdes Recht nicht Anwendung findet, ist dieses in einem - amtswegigen (vgl § 4 IPRG) - Ermittlungsverfahren festzustellen (Hinweis E 3. Dezember 1997, 96/01/0511). Die Lösung der vorliegenden Frage der Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist somit einer Beweisführung zugänglich. (Hier: Die Auffassung der Beh, dass der Antragsteller durch eine (bloß einseitige) Erklärung, die türkische Staatsangehörigkeit zurückzulegen, diese nicht habe verlieren können und er somit weder staatenlos noch eine Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit sei, begegnet keinem Einwand.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997180074.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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