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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §78 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/08/28 95/04/0128 1Stammrechtssatz
§ 78 Abs 2 GewO 1994 setzt voraus, daß bereits auf Grund der Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand, die durch diesen Bescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. § 78 Abs 2 GewO 1994 ermächtigt die Beh nicht zur Erteilung von (anderen und zusätzlichen) Auflagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040244.X02Im RIS seit
20.11.2000