RS Vwgh 1999/10/20 94/08/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/08/0027 1(hier: die Gebietskrankenkasse ist Beschwerdeführerin; hier: ohnezweiten Satz)

Stammrechtssatz

Einem Bescheid betreffend Beitragsnachverrechnung muß entnommen werden können, welche KONKRETEN TATSÄCHLICHEN GEGEBENHEITEN der Beitragsberechnung im einzelnen zugrunde gelegt wurden (Hinweis E 28.3.1985, 84/08/0083), und aus welchen Erwägungen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gerade diese Tatsachen als erwiesen angenommen hat. Solche fehlenden Tatsachenfeststellungen (und die gebotene Beweiswürdigung) vermag der Hinweis der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf die der Bf als Dienstgeberin zur Verfügung stehenden Lohnkontoblätter, Bilanzen und Dienstverträge sowie auf die anzuwendenden Kollektivverträge nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt SachverhaltsfeststellungSachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080294.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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