RS Vwgh 1999/10/20 99/01/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
JGG §5;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §297 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/13 97/01/1166 1 (hier: Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB)

Stammrechtssatz

Im Falle der Begehung einer einzigen strafbaren Handlung, die deutlich unter der Schwelle des § 10 Abs 1 Z 2 StbG 1985 geahndet wurde, während eines über 20-jährigen unbeanstandeten Aufenthalts in Österreich, wobei die Tathandlung bereits mehrere Jahre zurückliegt, hat die belangte Behörde anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluß gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 auch in Zukunft wesentliche Rechtsbrüche begehen (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/0852; hier: Mißhandlung der knapp 17-jährigen Tochter).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010228.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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