RS Vwgh 1999/10/20 97/08/0080

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §39 Abs3;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Eine Erledigung, nach deren Spruch Notstandshilfe ausdrücklich "ab dem nachstehend angeführten Tag eingestellt" wird, in deren weiterem Text aber weder an der dafür vorgesehenen noch an anderer Stelle der gemeinte Tag angegeben ist, ist ohne normativen Gehalt (Hinweis E 24.6.1997, 96/08/0029, 0030, 0038; hier: Als Entscheidung über die Abweisung eines noch nicht positiv erledigten Antrages könnte sie aber auch dann nicht gewertet werden, wenn ihr Bescheidcharakter zukäme. Das zeitliche Naheverhältnis zu dem am Vortag gestellten Antrag - auf den in der Erledigung aber in keiner Weise Bezug genommen wird - würde daran nichts ändern).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080080.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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