RS Vwgh 1999/10/20 99/01/0304

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38 Abs1;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Rechtssatz

Werden nach der Erhebung der Berufung im Berufungsverfahren von der Berufungsbehörde (hier: Bundesminister für Inneres) Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, so hat die belangte Behörde (hier: unabhängiger Bundesasylsenat) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehend zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen treffen will (Hinweis E 22.4.1999, 98/20/0567). Es ist hiebei gleichgültig, von welcher nach der jeweiligen geltenden Rechtslage zuständigen Berufungsbehörde in Verfahren betreffend Gewährung von Asyl - das war vor dem 1. Jänner 1998 der Bundesminister für Inneres, seither ist es der unabhängige Bundesasylsenat - die Ermittlungen tatsächlich durchgeführt wurden, es kommt lediglich darauf an, dass im Stadium des offenen Berufungsverfahrens solche Ermittlungen durchgeführt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010304.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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