RS Vwgh 1999/10/20 94/13/0027

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

37/02 Kreditwesen

Norm

KWG 1979 §14 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass in § 14 Abs 1 KWG 1979 (in der ursprünglichen Fassung BGBl Nr 63) eine Finanzierungsvorschrift zu erblicken sei und dass Grund und Boden, Gebäude und Beteiligungen vorrangig mit Eigenkapital zu finanzieren seien. Schon der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit spricht gegen dieses Auslegungsergebnis. Mit der genannten Bestimmung wird lediglich eine Kapitalrelation verlangt, die der Risikobegrenzung dient. Der Erwerb eines mit einer Hypothek belasteten Grundstückes oder der Erwerb eines Grundstückes gegen Leibrente durch ein Kreditinstitut sollte durch das KWG 1979 nicht ausgeschlossen werden. Das KWG 1979 wollte (nur) einer uneingeschränkten Verwendung von Fremdmitteln für die Finanzierung von Anlagevermögen durch die Normierung einer bestimmten Relation zwischen typischen Anlagegütern und Fremdkapital entgegen wirken, um den primären Unternehmungszweck eines Kreditinstitutes, nämlich die Aufnahme von Fremdmitteln, um sie dem Kapitalmarkt zuzuführen, sicherzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130027.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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