RS Vwgh 1999/10/20 99/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs2;

Rechtssatz

Als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 - nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt - ist jede Person anzusehen, die sich (rechtmäßig) in der Nähe der Betriebsanlage aufhält, uzw ohne Rücksicht auf den ihrem Aufenthalt zu Grunde liegenden Rechtstitel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040016.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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