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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §75 Abs2;Rechtssatz
Als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 - nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt - ist jede Person anzusehen, die sich (rechtmäßig) in der Nähe der Betriebsanlage aufhält, uzw ohne Rücksicht auf den ihrem Aufenthalt zu Grunde liegenden Rechtstitel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040016.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.12.2018