RS Vwgh 1999/10/20 97/08/0522

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/08 95/08/0229 1

Stammrechtssatz

Der letzte Satz des § 12 Abs 9 AlVG idF vor der Nov BGBl 1993/817 hindert die Behörde nicht daran, das aufgrund des Einkommensteuerbescheides (der aus diesem hervorgehenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb) festgestellte Jahreseinkommen iSd § 12 Abs 9 AlVG durch drei (statt zwölf) zu teilen, wenn es auf einer nur drei Monate währenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruhte. Die Anordnung einer Zwölftelung stellt nur das Bindeglied zwischen dem Jahreseinkommen iSd § 12 Abs 9 AlVG und der nach § 12 Abs 6 lit c AlVG (in der Regel) maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG, aber keine Regelung für Fälle dar, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt wurde (Hinweis E 21.11.1989, 88/08/0287, E 27.4.1993, 92/08/0260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080522.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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