RS Vwgh 1999/10/20 94/13/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §138;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Feststellung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes ist in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde, es sei denn, es handelt sich um die Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen, bei denen das Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen vorrangig vom Abgabepflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist ( Hinweis EB E 13.12.1995, 93/13/0272). Der Beweis, dass nachgewiesene Betriebsausgaben unter kein steuerliches Abzugsverbot fallen, kann mit dem Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abgabenbegünstigung nicht gleichgesetzt werden. Der im § 119 BAO verankerten Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige, wenn er die ihm auferlegten Buchführungspflichten, Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten erfüllt und die ihm danach zumutbaren Auskünfte erteilt. Lässt sich trotz Erfüllung all dieser Pflichten ein von der Abgabenbehörde vermuteter abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt nicht erweisen, so kann bei der Abgabenfestsetzung auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist. Als erwiesen kann allerdings auch ein Sachverhalt gelten, der zwar nicht durch Beweismittel untermauert wird, wohl aber aus der Sicht menschlichen Erfahrungsgutes insb auch im Bereich kaufmännischer Gepflogenheiten gegenüber allen anderen Möglichkeiten eines abgabenrechtlich relevanten Geschehnisablaufes die weitaus größere Wahrscheinlichkeit für sich hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130027.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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