RS Vfgh 1999/12/17 B1678/98, B1749/98

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
ZPO §40
ASVG §341 ff
ASVG §345
ABGB §1483
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982
  1. ASVG § 345 heute
  2. ASVG § 345 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 345 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 345 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  5. ASVG § 345 gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  6. ASVG § 345 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. ASVG § 345 gültig von 01.09.2002 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 345 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Entscheidung der Landesberufungskommission über Honorarforderungen eines Arztes aus einem Einzelvertrag sowie über Rückforderungsansprüche der Gebietskrankenkasse; keine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis; schlüssige Beweiswürdigung; ausreichende Ermittlungstätigkeit; kein Anspruch der Gebietskrankenkasse auf Ersatz der Aufwendungen für die Schadensermittlung neben dem Hauptanspruch; Unterbrechung der Verjährung der Forderungen der Gebietskrankenkasse durch Einbehaltung strittiger Honorare nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

Rechtssatz

Die Landesberufungskommission war zur Entscheidung über die von der GKK als Schadenersatz geltend gemachten Forderung auf Ersatz der Kosten der Schadensfeststellung zuständig. Sie hat über diese Ansprüche auch meritorisch entschieden.

Der belangten Behörde ist insoweit keinesfalls Willkür vorzuwerfen, als sie (insoweit einen nicht unschlüssigen Akt der Beweiswürdigung setzend) davon ausging, daß mangels konkreten Nachweises für eine unrichtige Verrechnung ein Schaden (und damit in rechtlicher Hinsicht das Bestehen eines Rückforderungsanspruches) nicht angenommen werden könne.

Der belangten Behörde kann ferner insoweit weder das Unterlassen einer Ermittlungstätigkeit noch das Außerachtlassen von Parteienvorbringen oder Akteninhalt vorgeworfen werden, als sie hinsichtlich der Rückforderungen von für Stomatitisbehandlungen verzeichneten Honoraren die Entscheidung der Unterbehörde aufgehoben und die Streitsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an diese zurückverwiesen hat, dient doch gerade diese Vorgangsweise der Sicherstellung einer korrekten Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhaltes.

Keine willkürliche Abweisung des Kostenbegehrens einer Gebietskrankenkasse betreffend Aufwendungen für die Schadensermittlung in einem Verfahren über Rückforderungsansprüche der Kasse aus einem Einzelvertrag durch die Landesberufungskommission.

Die Aufwendungen der beschwerdeführenden Kasse für die Schadensermittlung sind akzessorisch zum jeweiligen Hauptanspruch und können daher prozessual jedenfalls insoweit im allgemeinen nicht selbständig geltend gemacht werden, als der Hauptanspruch noch besteht (vgl SZ 14/76 uva.; Fucik in Rechberger, ZPO, Anm 4 zu §40 ZPO). Sie stellen hier allenfalls vorprozessuale Kosten dar, deren Ersatz daran scheitert, daß im Verwaltungsverfahren der Ersatz von derartigen Kosten neben dem Hauptanspruch nicht vorgesehen ist.Die Aufwendungen der beschwerdeführenden Kasse für die Schadensermittlung sind akzessorisch zum jeweiligen Hauptanspruch und können daher prozessual jedenfalls insoweit im allgemeinen nicht selbständig geltend gemacht werden, als der Hauptanspruch noch besteht vergleiche SZ 14/76 uva.; Fucik in Rechberger, ZPO, Anmerkung 4 zu §40 ZPO). Sie stellen hier allenfalls vorprozessuale Kosten dar, deren Ersatz daran scheitert, daß im Verwaltungsverfahren der Ersatz von derartigen Kosten neben dem Hauptanspruch nicht vorgesehen ist.

Unterbrechung der Verjährung von Forderungen einer Gebietskrankenkasse aus einem Einzelvertrag durch Einbehaltung strittiger Honorarteile nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Der Einbehalt von Honorar nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dient der Sicherung der Schadenersatzforderung der GKK; die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechtes bewirkt, daß die Forderung selbst während der Dauer eines zulässigen Einbehalts nicht verjähren kann (§1483 ABGB; zur Anwendung dieser Bestimmung auch auf ein Zurückbehaltungsrecht SZ 69/41, sowie auf Ausschlussfristen SZ 61/146).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Verwaltungsverfahren, Kostenersatz, Zivilrecht, Verjährung, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1678.1998

Dokumentnummer

JFR_10008783_98B01678_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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