RS Vwgh 1999/10/20 99/03/0265

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
StVO 1960 §97 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs3 litj;

Rechtssatz

Da die an der Stelle, an der der Lenker sein Fahrzeug abgestellt hatte, aufgestellten Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13b StVO für sich allein - ohne Erlassung einer entsprechenden Verordnung - nicht die Rechtswirkungen eines Halteverbotes gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO zeitigen konnten (Hinweis E 19.11.1982, 82/02/0137 und 22.4.1983, 82/02/0282), vermochten sie keine Situation zu begründen, die iSd § 97 Abs 4 StVO eine Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderte. Fehlte es solcherart aber am genannten Erfordernis, dann mangelte dem Straßenaufsichtsorgan die Berechtigung zur Erteilung der Anordnung, das Fahrzeug aus dem Halteverbot und Parkverbot zu entfernen, sofern nicht erkennbar gewesen ist, dass die Entfernung etwa aus anderen Gründen für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich gewesen wäre. Die Nichtbeachtung einer unberechtigt erteilten Anordnung vermag aber keine Strafbarkeit nach § 99 Abs 3 lit j StVO zu begründen. Ob das Straßenaufsichtsorgan - subjektiv - der Meinung sein konnte, zur Erteilung der Anordnung berechtigt gewesen zu sein, ist unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030265.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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