RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0049

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/23 98/07/0004 3

Stammrechtssatz

Ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht ist eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 WRG, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushaltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechtes und den Betrieb der wasserrechtlich bewilligten Anlagen nachteilig berühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070049.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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