RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0060

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §309;
ABGB §388;
ABGB §392;
AWG NÖ 1992 §16;

Rechtssatz

Da die Gegenstände (ein Ast und eine PET-Flasche) in den Rechen der Wasserkraftanlage gelangt sind und der Betreiber der Anlage damit Verfügungsmacht erlangt hat, ist er als antragsbefugter Betroffener iSd § 16 NÖ AWG 1992 anzusehen. Für die Innehabung iSd § 309 Satz 1 ABGB ist nur vorausgesetzt, dass sich eine Sache im Herrschaftsbereich einer Person befindet. Bei der Frage der Gewahrsame iSd § 309 ABGB geht es keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden (Hinweis E 20.2.1990, 90/01/0010; E 6.9.1995, 94/01/0779).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070060.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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