RS Vwgh 1999/10/21 98/15/0195

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §282 Abs1;
BAO §289;
BAO §303;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz, und somit auch der Vorsitzende des Berufungssenates in Wahrnehmung seiner Rechte nach § 282 Abs 1 BAO, hat keine Kompetenz, den mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag gleichsam nochmals mit Bescheid (außerhalb einer Berufungsentscheidung) zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150195.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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