RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
beobachten
merken

Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §3 Abs2;
AWG 1990 §34;
AWG 1990 §4;
AWG NÖ 1992 §16;
AWG NÖ 1992 §3 Z1;
B-VG Art10 Abs1 Z12 idF 1988/685;
VerpackV 1996 §1;

Rechtssatz

Der Begriff des Abfalls iSd § 3 Z 1 NÖ AWG 1992 stimmt mit dem des § 2 Abs 1 AWG 1990 inhaltlich überein. Insoweit der Bund von seiner Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle Gebrauch gemacht hat, gilt zufolge § 3 Abs 2 AWG 1990, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AWG 1990 die zuständige (Bundesbehörde) Behörde (gemeint: im funktionellen Sinn) nach dieser Gesetzesstelle festzustellen hat, ob eine Sache Abfall iSd AWG 1990 ist, welcher Abfallart dieses Bundesgesetzes diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gem §§ 34 ff AWG 1990 als notifizierungspflichtig erfasst ist. Hat also der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Bedarfsgesetzgebung nicht Gebrauch gemacht, kann für den Geltungsbereich des NÖ AWG 1992 nach dessen § 16 ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 16 NÖ AWG 1992 bezüglich einer PET-Flasche kann nicht mit dem Argument verneint werden, diese sei eine der VerpackV 1996, BGBl 1996/648, unterliegende Verpackung. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass bezüglich solcher Abfälle der Bund nur in einem Teilbereich die Bedarfsgesetzgebung in Anspruch genommen hat, Rechtsvorschriften aber, welche den vom Bund in Anspruch genommenen Regelungsbereich nicht berühren, unberührt bleiben. Für den Geltungsbereich des NÖ AWG 1992 ist daher die BH zur Feststellung gem § 16 NÖ AWG 1992 auch hinsichtlich der PET-Flasche zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070060.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten