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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §40 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0634 97/20/0635 97/20/0636Rechtssatz
Dem Strafgefangenen ist grundsätzlich das subjektiv-öffentliche Recht auf Ausschmückung seines Haftraumes im Sinne des § 40 Abs 2 StVG zuzugestehen, allerdings mit der Einschränkung, dass dieses Recht nur im Rahmen dessen ausgeübt werden darf, was zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gefangenenhaus möglich ist (hier: Verbot der Ausschmückung des Haftraumes mit Taubenfedern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200633.X04Im RIS seit
21.02.2002