RS Vwgh 1999/10/21 97/20/0633

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §40 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0634 97/20/0635 97/20/0636

Rechtssatz

Dem Strafgefangenen ist grundsätzlich das subjektiv-öffentliche Recht auf Ausschmückung seines Haftraumes im Sinne des § 40 Abs 2 StVG zuzugestehen, allerdings mit der Einschränkung, dass dieses Recht nur im Rahmen dessen ausgeübt werden darf, was zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gefangenenhaus möglich ist (hier: Verbot der Ausschmückung des Haftraumes mit Taubenfedern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200633.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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