RS Vwgh 1999/10/21 98/07/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
beobachten
merken

Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AWG Tir 1990 §27 Abs1;
AWG Tir 1990 §27 Abs6;

Rechtssatz

Aus der Wendung "unabhängig von ihrer Bestrafung" in § 27 Abs 6 Tir AWG 1990 ergibt sich mit völliger Eindeutigkeit, dass weder eine Bestrafung noch auch die Anhängigkeit eines Strafverfahrens eine Voraussetzung des auf diese Gesetzesstelle gestützten Beseitigungsauftrages darstellt, sondern lediglich die Verwirklichung eines der in § 27 Abs 1 Tir AWG 1990 normierten Straftatbestände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070153.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten