RS Vwgh 1999/10/21 94/15/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1966 §2 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z2 lita;
UStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Ein im Firmenbuch eingetragener Betrieb gewerblicher Art (hier Elektrizitätswerk) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt mit seinem Gewinn der Körperschaftsteuer, ist jedoch mangels Unternehmereigenschaft nicht umsatzsteuerpflichtig. Steuersubjekt hinsichtlich der Umsatzsteuer ist vielmehr die Stadtgemeinde als Trägerkörperschaft (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 2 Tz 159). Im Gegensatz zur Körperschaftsteuer ist somit die Stadtgemeinde Steuersubjekt bei der Umsatzsteuer. Lieferungen des Elektrizitätswerkes an die Stadtgemeinde erfüllen daher nicht den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972. Der Teilwert der Stromlieferungen an die Stadtgemeinde zum Zweck der Straßenbeleuchtung stellt die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch iSd § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG 1972 dar. Sowohl die Umsätze aus der Lieferung von Strom an Dritte als auch der Eigenverbrauch sind jedoch nicht beim Elektrizitätswerk, sondern bei der Stadtgemeinde zu besteuern (Hinweis Putschögl/Bauer/Mayr, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz 1966, § 2, Tz 59 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150113.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten