RS Vwgh 1999/10/21 98/15/0015

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §32;
KommStG 1993 §10 Abs1;

Rechtssatz

Kann das tatsächliche Tätigwerden der Arbeitnehmer als Parameter für die Bestimmung der durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte erwachsenden kommunalen Lasten angesehen werden, ist eine Einbeziehung dieses Faktors in die Zerlegungsgrundlagen nicht ausgeschlossen (Hinweis E 22.11.1995, 93/15/0114, 0116). Im vorliegenden Beschwerdefall ist dazu zu beachten, dass die durch das Beschäftigen der Arbeitnehmer in der mehrgemeindlichen Betriebsstätte notwendige Infrastruktur (vor allem im Versorgungsbereich und Entsorgungsbereich) im Wesentlichen der Beschwerdeführerin zur Last fällt, weil auf ihrem Gemeindegebiet (beinahe ausschließlich) das Betriebsgebäude steht. Das Verhältnis des tatsächlichen Tätigwerdens der im Einkaufsmarkt beschäftigten Arbeitnehmer könnte daher iSd § 32 GewStG und § 10 Abs 1 KommStG 1993 zur (zusätzlichen) Bestimmung der Infrastrukturlasten (etwa gleichwertig den bisherigen Faktoren der Anlagewerte und der Wohnsitze der Arbeitnehmer samt Familien) herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150015.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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