RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1042;
WRG 1959 §50 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 93/07/0049 15 VwSlg 14151 A/1994

Stammrechtssatz

Erhaltungsmaßnahmen, die unter die im § 50 Abs 1 WRG beschriebene Erhaltungspflicht fallen, jedoch durch Handlungen eines vom Wasserberechtigten verschiedenen Dritten erforderlich werden, berechtigen den Wasserberechtigten lediglich zum zivilrechtlichen Regreß solchen Personen gegenüber, ändern jedoch nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten (Hinweis E 17.12.1959, 1043/58, VwSlg 5149 A/1959) (hier unbefugte Ablagerungen Dritter im Bereich eines künstlichen Gerinnes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070088.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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