RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0060

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §382;
ABGB §386;
AWG NÖ 1992 §16;
AWG NÖ 1992 §3 Z1;

Rechtssatz

Bei Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 16 NÖ AWG 1992 geht es nicht darum, ob "Rechengut" einer Wasserkraftanlage Abfall ist, sondern ob die im Rechen dieser Anlage festgehaltenen Sachen Abfall iSd § 3 Z 1 NÖ AWG 1992 sind. Das öffentliche Interesse an der Erfassung und Behandlung der im Rechen verfangenen PET-Flasche ist offenkundig. Ein in einem fließenden Gewässer schwimmender Ast, der sich im Rechen eines Kraftwerkes verfängt, ist als herrenlose Sache (§ 382 und § 386 ABGB) anzusehen. Es ist diesbezüglich davon auszugehen, dass ihn der bisherige Eigentümer aufgegeben (derelinquiert) hat. Ein solcher Ast ist daher wie eine Sache zu behandeln, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigt hat und somit Abfall im subjektiven Sinn gem

§ 3 Z 1 erster Fall NÖ AWG 1992.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070060.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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