RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0019

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Einem Ausspruch nach § 111 Abs 4 WRG kommt normativer Charakter mit der Wirkung einer Vollstreckbarkeit der aus der Dienstbarkeit erfließenden Duldungsverpflichtung dann zu, wenn im betroffenen Abspruch die Dienstbarkeit und die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung ausreichend eindeutig bestimmt worden ist, während es andernfalls der Beh obliegt, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid erst tauglich zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen (Hinweis E 24.1.1980, 2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1979; E 12.12. 1996, 96/07/0086, 0087). Es ist daher im Grundsätzlichen nicht rechtswidrig, die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (hier betreffend die Erweiterung der Ortskanalisation) in einer für eine Vollstreckung der aus ihr erfließenden Duldungsverpflichtung nicht ausreichend bestimmte Dienstbarkeit durch einen gesondert erlassenen Bescheid über die Duldungspflicht des von der bewilligten Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümers in exekutierbarer Weise zu beschreiben. Konkretisieren darf die Wasserrechtsbehörde eine solche Duldungsverpflichtung allerdings nur auf der Basis ihrer Rechtsgrundlage, nämlich der Tatbestandsvoraussetzungen, auf denen die Rechtsfolge der Dienstbarkeitseinräumung nach § 111 Abs 4 Satz 1 WRG beruht.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070019.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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