RS Vwgh 1999/10/21 94/15/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine außergewöhnliche technische Absetzung iSd § 7 Abs 1 letzter Satz EStG 1972 ist - wie bei jeder anderen Betriebsausgabe -, dass die Abnutzung durch den Betrieb veranlasst ist. Ist die Abnutzung durch eine private Verwendung des Wirtschaftsgutes verursacht worden, darf die dadurch entstehende Wertminderung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes den betrieblichen Gewinn nicht mindern (Hinweis E 5.5.1969, 1622/68, VwSlg 3871 F/1968). Ob ein Verkehrsunfall betrieblich oder privat veranlasst ist, hängt ua vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch den Betrieb veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten Betriebszweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist (Hinweis E 1.7.1981, 681/78, VwSlg 5607 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150193.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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