RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0198

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs4;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0199

Rechtssatz

Wenn für die Überlassung der Nutzung an Liegenschaften durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an die abgabepflichtige GmbH für ein bestimmtes Jahr ein Bestandzins von 30.000 S vereinbart war, ist der zusätzliche Bestandzins von monatlich 20.000 S kein durch den Betrieb der abgabepflichtigen GmbH veranlasster Aufwand, sondern eine Gewinnausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG. Die Bestandzinserhöhung ist daher nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150198.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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