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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0199Rechtssatz
Wenn für die Überlassung der Nutzung an Liegenschaften durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an die abgabepflichtige GmbH für ein bestimmtes Jahr ein Bestandzins von 30.000 S vereinbart war, ist der zusätzliche Bestandzins von monatlich 20.000 S kein durch den Betrieb der abgabepflichtigen GmbH veranlasster Aufwand, sondern eine Gewinnausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG. Die Bestandzinserhöhung ist daher nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150198.X01Im RIS seit
03.04.2001