RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0155

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §23a;

Rechtssatz

Für die Frage, ob der Verlustanteil eines Kommanditisten unter die Einschränkung des § 23a EStG 1972 in der Stammfassung des AbgÄG 1981, BGBl 620, bzw in der Fassung des AbgÄG 1987, BGBl 80, fällt, ist das steuerliche Kapitalkonto dieses Kommanditisten von entscheidender Bedeutung. Da aber das Führen eines steuerlichen Kapitalkontos keine materielle Voraussetzung für die Ausgleichsfähigkeit des Verlustanteiles eines Kommanditisten ist, hat die Feststellung der Unterlassung der Führung eines solchen Kontos nicht die Nichtausgleichsfähigkeit des Verlustes zur Folge und kann daher schon mangels Entscheidungserheblichkeit keinen Wiederaufnahmegrund darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150155.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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