RS Vwgh 1999/10/22 97/02/0500

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs5;
FrG 1993 §32 Abs2 Z2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes Erwerbstätigkeit iSd § 32 Abs 2 Z 2 lit b FrG 1993 sind die Bestimmungen des AuslBG heranzuziehen. Zufolge § 3 Abs 5 AuslBG ist für die Tätigkeit zu Ausbildungszwecken eine Beschäftigungsbewilligung dann nicht erforderlich, wenn kein Entgeltanspruch besteht. Die kostenlose Zurverfügungstellung von Wohnraum (hier: Bestellung eines Hotelzimmers durch die inl MutterGes des tschechischen Dienstgeber) berechtigt zur Annahme, dass es sich hiebei um einen Naturallohn und somit um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt (Hinweis E 18.11.1993, 93/09/0275, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020500.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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