RS Vwgh 1999/10/22 99/02/0148

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
StVO 1960 §4 Abs5;
ZPO §293;

Rechtssatz

Entscheidend für die Qualifikation als öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG ist, dass die beurkundende Stelle eine inländische Behörde ist. Ausländische öffentliche Urkunden werden in Österreich als öffentliche Urkunden angesehen, wenn unter anderem die formelle Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Errichtungsstaat besteht. Der ausländische Staat muss eine österreichische öffentliche Urkunde bezüglich ihrer Beweiskraft den eigenen öffentlichen Urkunden gleichstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020148.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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