RS Vwgh 1999/10/22 99/02/0148

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 1996/201;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob den Unfallsbeteiligten der Nachweis der erforderlichen Daten gemäß § 4 Abs 5 StVO (zu irgendeinem Zeitpunkt) möglich ist, sondern darauf, dass sie diesen Nachweis auch tatsächlich vorzunehmen bereit sind und so ihrer aus § 4 Abs 5 StVO abzuleitenden Pflicht entsprechen (hier war der ungarische Fahrzeuglenker zur Bekanntgabe der erforderlichen Daten erst nach Verständigung und Eintreffen der Sicherheitswacheorgane bereit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020148.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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