RS Vwgh 1999/10/27 97/09/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/10/27 97/09/0012 3 (erster Satz)

Stammrechtssatz

Für Familienangehörige iSd Art 7 Satz 1 und für die Personengruppe der Kinder iSd Art 7 Satz 2 Assoziationratsbeschluss Nr 1/80 besteht keine altersmäßige Begrenzung (mit 21 Jahren). Schon aus diesem Grund waren die weiteren zur Selbsterhaltungsfähigkeit bzw der durchgehenden Versorgungskette angestellten Überlegungen der belangten Behörde entbehrlich und für die Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes nicht zielführend (Hinweis E 20.5.1998, 97/09/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090019.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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