RS Vwgh 1999/10/27 97/12/0384

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §61 Abs5 idF 1982/350;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §106 Abs2 Z1;
LDG 1984 §106 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Unter LEHRAMTLICHEN PFLICHTEN iSd § 61 Abs 5 GehG idF BGBl Nr 1982/350 sind nur Supplierstunden, also die Vertretungen im Unterricht, zu vergüten. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Gesetzgeber verhalten wäre, jede allfällige Mehrleistung eines Beamten (hier: Wahrnehmung einer Vertretung) Zug um Zug finanziell abzugelten (vgl insbesondere zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit das E 8.November 1995, 92/12/0010, VwSlg 14356 A/1995). Demnach besteht nach § 61 Abs 5 GehG kein Anspruch des bf Landeslehrers auf Berücksichtigung bzw Abgeltung der vorübergehenden Wahrnehmung der Funktion als Schulleiterstellvertreter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120384.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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