RS Vwgh 1999/10/27 97/09/0361

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11997E039 EG Art39;
11997E234 EG Art234;
61989CJ0292 Antonissen VORAB;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs3;
EURallg;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);

Rechtssatz

Die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Art 6 Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 ist grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn der türkische Staatsangehörige alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschrieben sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 23. Jänner 1997, in der Rechtssache C-171/95, Recep Tetik gegen Land Berlin), zB innerhalb des angemessenen Zeitraums, der ihm zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist, tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muss, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen Der EuGH hat für Angehörige aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einen der Stellensuche dienenden Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend bezeichnet und für den Fall, dass der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraumes den Nachweis erbringt, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, ein weiteres Aufenthaltsrecht zugebilligt (Hinweis Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991, in der Rechtssache C-292/89, The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal Ex Parte Gustaff Desiderius Antonissen, Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-0745, Randnummer 21).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0292 Antonissen VORAB;
EuGH 61995J0171 Recep Tetik VORAB;

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090361.X03

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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