RS Vwgh 1999/10/27 98/09/0307

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §8;
DMSG 1923 §10 Abs3;
DMSG 1923 §2;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren gemäß § 2, § 3 Abs 1, § 6 Abs 2 und § 10 Abs 3 DMSG betreffend die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale, in dem durch die Sachentscheidung untrennbar und unmittelbar auch Eigentumsbeschränkungen aller Miteigentümer aus öffentlichem Interesse bewirkt werden, haben die Miteigentümer Parteistellung, nicht aber die Antragslegitimation zur Einleitung eines solchen Verfahrens.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090307.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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