RS Vwgh 1999/10/27 97/09/0246

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs3;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Ersatzvorsitzenden ist § 124 Abs 3 BDG 1979 nicht entnehmbar. Führt die Ausübung des Ablehnungsrechtes durch den Besch zu einer Änderung der Zusammensetzung des die Verhandlung durchführenden und entscheidenden Senates derart, dass (etwa mangels eines als Vorsitzenden der Disziplinarkommission zur Verfügung stehenden Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes) in den Senat ein dem Besch noch nicht bekannt gegebenes Mitglied oder Ersatzmitglied aufgenommen werden muss, dann ändert sich dadurch die Zusammensetzung des Senates, was die Pflicht der Behörde auslöst, den geänderten Senat dem Besch bekannt zu geben. Dieser kann dann sein Ablehnungsrecht ausüben (Hinweis E 10.2.1999, 98/09/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090246.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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