RS Vfgh 2000/2/4 B1714/99 ua

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Veröffentlicht am 04.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Wr SozialhilfeG §20 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide der Wiener Landesregierung betreffend Anträge auf Hilfe in besonderen Lebenslagen bzw auf Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Gem §20 Abs3 des Wr SozialhilfeG, LGBl 11/1993 idF der Novelle LGBl 29/1997, erbringt der Sozialhilfeträger die Hilfe in besonderen Lebenslagen als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler der belangten Behörde in der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung des Antragstellers nicht erkennbar.Gem §20 Abs3 des Wr SozialhilfeG, Landesgesetzblatt 11 aus 1993, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 29 aus 1997,, erbringt der Sozialhilfeträger die Hilfe in besonderen Lebenslagen als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler der belangten Behörde in der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung des Antragstellers nicht erkennbar.

Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung (Dauerleistung inkl Heizbeihilfe und Mietbeihilfe) zur Sicherung des Lebensunterhaltes legt die Wiener Landesregierung genauestens dar, wie nach den Vorschriften des Gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vorgegangen wurde, und stellt dem von ihr ermittelten Sozialhilferichtsatz von S 7.888,-- bzw S 7.886,-- den Pensionsbezug des Antragstellers in der Höhe von S 8.011,90 gegenüber.

Ablehnung der Beschwerdebehandlung wäre zu gewärtigen.

Entscheidungstexte

  • B 1714/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.02.2000 B 1714/99 ua

Schlagworte

Sozialhilfe, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1714.1999

Dokumentnummer

JFR_09999796_99B01714_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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