RS Vwgh 1999/11/3 98/06/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1999
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 3 VwSlg 13366 A/1991 (hier: einem Ortsplaner ist der im Verwaltungsverfahren beigezogene Gutachter, der staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist und überdies auf technische und ökologische Raumplanung spezialisiert ist, gleichzustellen)

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH sind die im Verfahren nach § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 zu beantwortenden Fachfragen insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt. Aus diesem Grunde wird der Ortsplaner als zur Beurteilung dieser Fragen besonders geeignet (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0101) und nicht etwa befangen (Hinweis E 22.9.1988, 87/08/0099) angesehen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Verfahrensmangel (keine Nichtigkeit)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060231.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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