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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs4;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob Leistungen "typischerweise" in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden, kommt es vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes, nämlich zu verhindern, ausländische Arbeitskräfte zu Scheingesellschaftern des Unternehmens zu machen, um sie aus dem Geltungsbereich des AuslBG herauszuhalten (Hinweis Schnorr, AuslBG3, 1995, S 29), allein darauf an, ob die vom konkreten Gesellschafter in seinem Unternehmen (hier in einem Reinigungsunternehmen) ausgeübten Tätigkeiten solche sind, zu deren Verrichtung sich andere gleichartige Unternehmen (hier also Reinigungsunternehmen) in aller Regel Personen bedienen, die in einem Arbeitsverhältnis zu ebendiesen Unternehmen stehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190247.X02Im RIS seit
21.02.2002