RS Vfgh 2000/2/28 A4/98

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
BDG 1979 §247e Abs3
GehG 1956 §48 Abs1
UOG 1993 §21

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Auszahlung eines besoldungsrechtlichen Anspruchs eines Universitätsprofessors; keine bloße Liquidierung von Bezügen angesichts der strittigen Rechtsfrage der Anwendbarkeit des neu geschaffenen Gehaltsschemas zum maßgeblichen Zeitpunkt; bescheidmäßiger Abspruch der Dienstbehörde erforderlich

Rechtssatz

Im Hinblick auf die vom Kläger verfochtene Rechtsauffassung ist strittig, ob seine Überleitung in das einheitliche Gehaltsschema für Universitätsprofessoren durch die 2. BDG-Nov 1997, BGBl I 109/1997, bereits mit 01.03.98 zu erfolgen hatte, obwohl das UOG 1993 an der Karl-Franzens-Universität Graz - an welcher der Kläger tätig ist - noch nicht voll wirksam ist, was jedoch gemäß §247e Abs3 Z2 leg cit Voraussetzung für die Überleitung in die Gruppe der Universitätsprofessoren iSd §21 UOG 1993 und damit für die Anwendbarkeit des neu geschaffenen Gehaltsschemas ist. Es geht bei der vorliegenden Klage nicht (bloß) um die Liquidierung von Bezügen, nämlich den technischen Vorgang ihrer Auszahlung, sondern um Rechtsfragen der Handhabung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen. Darüber ist aber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden (vgl VfSlg 15041/1997 mwN).

§247e Abs3 letzter Satz BDG 1979 idF der 2. BDG-Nov 1997 begründet lediglich die Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Feststellungsbescheid bezüglich der dienstrechtlichen Stellung der kraft Gesetzes übergeleiteten Universitätsprofessoren zu erlassen. Diese Verpflichtung zur Erlassung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides besonderer Art schließt aber keineswegs aus, daß ein Antrag auf Feststellung der Überleitung in ein anderes Gehaltsschema durch Bescheid ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung bildet, das einen Anspruch des Klägers auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides begründet (vgl hiezu VfSlg 11836/1988, 15041/1997 mwN).

Keine rechtliche Bedeutung der Ablehnung einer Beschwerde des Klägers gegen die Abweisung seines Antrags auf Überleitung ins neue Gehaltsschema mit B v 30.11.99, B1269/98.

Entscheidungstexte

  • A 4/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2000 A 4/98

Schlagworte

Bescheid, Feststellungsbescheid, Dienstrecht, Bezüge, Hochschullehrer, Hochschulen, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A4.1998

Dokumentnummer

JFR_09999772_98A00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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