RS Vwgh 1999/11/9 98/11/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1N
E3L E06205000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

11994NN15/02 EU-Beitrittsvertrag Anh15 2 Z1;
11997E010 EG Art10;
11997E234 EG Art234;
31978L0687 Zahnarzt-RL;
ÄrzteG 1984 §17 idF 1994/100;
EURallg;
VwGG §38a;

Beachte

KEINVORABANTRAG

Rechtssatz

Gemäß Anhang XV II 1 EU-Beitrittsvertrag werden die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr in Österreich für die in den anderen Mitgliedsstaaten diplomierten Zahnärzte so lange aufgeschoben, bis die Zahnarztausbildung in Österreich nach den gemäß der Richtlinie 78/687/EWG festgelegten Bedingungen abgeschlossen ist, längstens aber bis zum 31. Dezember 1998. Damit ist aus der Niederlassungsfreiheit für den Bewilligungswerber nach § 17 ÄrzteG ausgehend von seiner in Deutschland erworbenen Berufszulassung nichts zu gewinnen. Der klare Inhalt der zitierten vertraglichen Regelung lässt eine Auslegung in dem Sinne, dass nicht die Niederlassungsfreiheit sondern nur die Anwendung einer Richtlinie aufgeschoben sei, nicht zu.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110140.X03

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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