RS Vwgh 1999/11/9 99/11/0245

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs3 impl;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4 impl;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 litc impl;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend Entziehung des Lenkerberechtigung ist es der Entziehungsbehörde nicht verwehrt, ihr Ermittlungsverfahren in Bezug auf das Vorliegen einer als bestimmte Tatsache zu qualifizierenden strafbaren Handlung auch darauf zu beschränken, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren zu übernehmen. Dies gilt über den Schuldspruch, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, der im Falle seiner Rechtskraft die Entziehungsbehörde sogar bindet, hinaus auch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei aber die betreffenden Feststellungen rechtlich einwandfrei getroffen worden sein müssen. Allfällige Feststellungen dieses Inhaltes und dieser Qualität, mögen sie im Verwaltungsstrafverfahren angesichts des Umstandes, dass das Ausmaß der Überschreitung kein wesentliches Tatbestandselement darstellt, unerheblich und höchstens iZm der Strafbemessung von Bedeutung sein, fallen in Entziehungsverfahren wegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit i KFG bzw § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997, in denen es auch auf das Ausmaß entscheidend ankommt, ins Gewicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110245.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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