RS Vwgh 1999/11/15 96/10/0068

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Entscheidung der Berufungsbehörde über die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs 2 AVG steht in einem untrennbaren Zusammenhang. Der Ausspruch über die Behebung alleine kann somit mangels Trennbarkeit vom übrigen Inhalt eines im Grunde des § 66 Abs 2 AVG ergehenden Bescheides nicht teilrechtskräftig werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100068.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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