RS Vwgh 1999/11/15 99/10/0127

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
AMG 1983 §5;
AMG 1983 §59 Abs3;
AMG 1983 §84 Z3;
AMG AbgrenzungsV 1995 §1;
AMG AbgrenzungsV 1995 Anl1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/10/0161 E 15. November 1999

Rechtssatz

Das Fehlen eines Gefährdungspotentials und damit die Zulässigkeit der Abgabe von Arzneimitteln in Drogerien und durch Gewerbetreibende nimmt der Verordnungsgeber in der AbgrenzungsV 1995 (nur) bei Arzneimitteln an, deren Arzneimitteleigenschaft auf die in der Anlage 1 zur AbgrenzungsV 1995 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zurückgeht. Andere Arzneimittel unterliegen nicht der AbgrenzungsV 1995.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100127.X01

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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