RS Vfgh 2000/2/29 B1422/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
VfGG §88
VwGG §48 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Beamten aufgrund der denkmöglichen Annahme von Führungsmängeln sowie des Vorliegens eines dienstlichen Interesses an der Abberufung; keine Maßnahmen zur Behebung von Konflikten seitens des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten dann vorliegt, wenn das Vertrauen der Dienstbehörde in den Beamten als Führungskraft verloren gegangen ist, ist zumindest vertretbar (vgl. VfSlg. 14.854/1997, S 721). Es ist weiters jedenfalls denkmöglich, wenn die belangte Behörde dieses Vertrauen in die Qualifikation des Beamten als Führungskraft ua. dann als verloren gegangen ansieht, wenn der Beamte keinerlei (ausreichende) Maßnahmen trifft, um die in der von ihm geleiteten Dienststelle herrschenden Konflikte zu beheben (vgl. in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 14.814/1997, S 518). Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß §38 Abs2 und Abs3 BDG an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung angenommen hat, so belastet dies die getroffene behördliche Entscheidung jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel; dies - mit Blick auf den hier vorliegenden Fall - insbesondere deshalb, weil auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen kann (vgl. VfSlg. 8450/1978, S 414).Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten dann vorliegt, wenn das Vertrauen der Dienstbehörde in den Beamten als Führungskraft verloren gegangen ist, ist zumindest vertretbar vergleiche VfSlg. 14.854/1997, S 721). Es ist weiters jedenfalls denkmöglich, wenn die belangte Behörde dieses Vertrauen in die Qualifikation des Beamten als Führungskraft ua. dann als verloren gegangen ansieht, wenn der Beamte keinerlei (ausreichende) Maßnahmen trifft, um die in der von ihm geleiteten Dienststelle herrschenden Konflikte zu beheben vergleiche in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 14.814/1997, S 518). Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß §38 Abs2 und Abs3 BDG an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung angenommen hat, so belastet dies die getroffene behördliche Entscheidung jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel; dies - mit Blick auf den hier vorliegenden Fall - insbesondere deshalb, weil auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen kann vergleiche VfSlg. 8450/1978, S 414).

Kein Kostenzuspruch.

Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands waren nicht zuzusprechen, da dies im VfGG 1953 nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg. 10.003/1984).

siehe auch: E v 29.02.00, B1543/99.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1422.1998

Dokumentnummer

JFR_09999771_98B01422_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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