RS Vfgh 2000/2/29 B1710/99

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht, im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Berufsausbildung durch Nichtanrechnung von als Rechtsanwaltsanwärter ohne Legitimationsurkunde verbrachter Zeiten auf Zeiten der Alternativ- oder Ersatzpraxis; verfassungskonforme Gesetzesauslegung im Wege der Analogie geboten

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §2 Abs1 RAO.

Durch die Nichtanrechnung von Praxiszeiten bei einem Rechtsanwalt wird auch in die Grundrechte der Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Berufsausbildung eingegriffen (vgl. etwa VfSlg. 13560/1993, VfGH 06.10.99, B434/98, B442/98).Durch die Nichtanrechnung von Praxiszeiten bei einem Rechtsanwalt wird auch in die Grundrechte der Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Berufsausbildung eingegriffen vergleiche etwa VfSlg. 13560/1993, VfGH 06.10.99, B434/98, B442/98).

Es kann der Rechtsansicht der belangten Behörde, daß für den Zeitraum zwischen 26.05.97 und 30.09.97 eine Anrechnung auf die Zeit der praktischen Verwendung, die zwingend bei einem Rechtsanwalt vorgesehen ist (§2 Abs1 erster Satz erster Halbsatz iVm. §2 Abs2 RAO), nicht in Frage kommt, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden: Rechtsanwaltsanwärter ohne Legitimationsurkunde können den Rechtsanwalt, bei dem sie beschäftigt sind, nicht nach außen vertreten, sodaß die für die dreijährige hauptberufliche Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt erforderliche umfassende Ausbildung (vgl. VfSlg. 14238/1995) nicht gewährleistet ist.Es kann der Rechtsansicht der belangten Behörde, daß für den Zeitraum zwischen 26.05.97 und 30.09.97 eine Anrechnung auf die Zeit der praktischen Verwendung, die zwingend bei einem Rechtsanwalt vorgesehen ist (§2 Abs1 erster Satz erster Halbsatz in Verbindung mit §2 Abs2 RAO), nicht in Frage kommt, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden: Rechtsanwaltsanwärter ohne Legitimationsurkunde können den Rechtsanwalt, bei dem sie beschäftigt sind, nicht nach außen vertreten, sodaß die für die dreijährige hauptberufliche Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt erforderliche umfassende Ausbildung vergleiche VfSlg. 14238/1995) nicht gewährleistet ist.

Wie im Falle der Nichtanrechnung der (rechtsberuflichen) Teilzeitbeschäftigung bei einem Rechtsanwalt (siehe E v 06.10.99, B434/98 ua) unterstellt die Nichtanrechnung der in Rede stehenden Ausbildungszeiten auf anrechenbare Zeiten der sog. Alternativ- oder Ersatzpraxis dem verfassungsrechtlich unbedenklichen §2 Abs1 RAO einen gleichheitswidrigen Inhalt: Sie diskriminiert ohne sachlich gerechtfertigten Grund jene Berufsanwärter, die ohne Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer bei einem Rechtsanwalt beschäftigt sind, und mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die eine Berufung auf die Legitimationsurkunde voraussetzen, grundsätzlich mit allen bei einem Rechtsanwalt anfallenden rechtsberuflichen Aufgaben betraut werden können, gegenüber jenen Rechtsanwaltsanwärtern, denen - weniger berufsspezifische - Tätigkeiten gemäß §2 Abs1 erster Satz zweiter Halbsatz RAO im Rahmen der sog. Alternativ- oder Ersatzpraxis angerechnet werden können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung, Analogie, Auslegung verfassungskonforme, Berufsausbildungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit, Rechtsanwälte Berufsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1710.1999

Dokumentnummer

JFR_09999771_99B01710_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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