RS Vwgh 1999/11/17 96/12/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit

Norm

BezügeG 1972 §38 litf;
B-VG Art126b Abs1;
B-VG Art127 Abs1;
B-VG Art127a Abs1;

Rechtssatz

Die im Beschwerdefall auf Grund des angefochtenen Bescheides allein strittige Frage ist, ob der ORF im Sinne des § 38 lit f BezügeG 1972 eine Anstalt ist, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind. Dieser auszulegende Teil des § 38 lit f BezügeG 1972 stimmt weitgehend mit der Formulierung in Art 126b Abs 1, 127 Abs 1 und 127a Abs 1 B-VG (im Folgenden wird nurmehr stellvertretend für alle Bestimmungen Art 126b Abs 1 B-VG zitiert) aus dem 05ten Hauptstück (Rechnungskontrolle und Gebarungskontrolle) überein, der offenkundig eine Vorbildfunktion zukommt. Beide Normenkomplexe knüpfen an unmittelbar oder mittelbar vom Staat (Gebietskörperschaften) beeinflusste Tätigkeiten im STAATSNAHEN Bereich an und treffen wegen dieser Einflussmöglichkeiten unter ihrem jeweils verschiedenen Regelungsgesichtspunkt (Rechnungshofkontrolle; Bezugsbegrenzung beim Zusammentreffen von Einkommen bzw Ruhebezügen aus politischen Funktionen mit bestimmten anderen Einkommen aus dem ÖFFENTLICHEN Bereich) Maßnahmen, die der Misswirtschaft bzw dem Verschaffen von als unbillig angesehenen finanziellen Vorteilen im staatlichen Einflussbereich (im weiteren Sinn) vorbeugen sollen. Insoweit haben beide Normenkomplexe auch eine gemeinsame Zielsetzung. Zur Auslegung der hier strittigen Wendung in § 38 lit f BezügeG 1972 kann daher auf die Judikatur und Literatur zu Art 126b Abs 1 B-VG zurückgegriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120207.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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