RS Vfgh 2000/2/29 B1600/99

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
MutterschutzG 1979 §3
RAO §2
RAO §30 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer betreffend die Abweisung eines Antrags auf Feststellung der Anrechenbarkeit von Mutterschutz-Zeiten auf die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung mangels Instanzenzugserschöpfung; Berufung an OBDK möglich

Rechtssatz

Gegen einen Beschluß (Bescheid) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, mit dem die Bestätigung einer Rechtsanwaltspraxis verweigert wird, steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß §30 Abs4 RAO offen (vgl. VfSlg. 11133/1986, 11601/1988, VfGH 25.09.89, B823/89, 12608/1991, 12837/1991).

Auf die Frage, ob im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde, war im gegebenen Zusammenhang nicht einzugehen.

Im Hinblick auf den unterlaufenen Irrtum bei der Ausfertigung der Rechtsmittelbelehrung verzichtet die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich auf den Antrag, der Beschwerdeführerin Kostenersatz aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

  • B 1600/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.02.2000 B 1600/99

Schlagworte

Arbeitsrecht, Mutterschutz, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Rechtsanwälte Berufsrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1600.1999

Dokumentnummer

JFR_09999771_99B01600_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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