RS Vwgh 1999/11/17 99/08/0124

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/26 92/09/0177 6

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung, Verzugszinsen nach § 59 Abs 1 ASVG zu entrichten, ist nur die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge (Hinweis E 9.5.1962, 519/61, VwSlg 5795/1962; E 8.2.1974, 1141/73, VwSlg 8550/1974). Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, daß er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit erhält. Wird die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs 1 ASVG durch bescheidmäßige Festsetzung eines bestimmten zu leistenden Betrages konkretisiert, so liegt ein konstitutiver Bescheid vor, für den Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080124.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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