Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Rechtssatz
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei ist auf den Zweck der Vorschrift, nämlich die Ermöglichung einer ungesäumten Fortführung des Verfahrens Rücksicht zu nehmen (Hinweis E 21.10.1993, 91/15/0098,0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191613.X01Im RIS seit
20.11.2000