RS Vwgh 1999/11/19 97/19/1613

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Veröffentlicht am 19.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei ist auf den Zweck der Vorschrift, nämlich die Ermöglichung einer ungesäumten Fortführung des Verfahrens Rücksicht zu nehmen (Hinweis E 21.10.1993, 91/15/0098,0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191613.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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