RS Vwgh 1999/11/22 99/17/0019

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;
BAO §4 Abs1;
LAO Tir 1984 §214 Abs2;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0020 E 22. November 1999 99/17/0021 E 22. November 1999 99/17/0022 E 22. November 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/26 96/17/0459 6 (hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen ist die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze zu beachten. In einem Besteuerungsfall sind jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft standen. Durch die Ausrichtung des Abgabenanspruches an den Tatbeständen, die im Zeitpunkt der konkreten Gegebenheiten und der realen Wirklichkeit herrschten, wird erreicht, daß alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfaßt und besteuert werden, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgesetzt und schließlich bescheidmäßig erfaßt werden. Das Entstehen der Steuerschuld aus dem Gesetz hat zur Folge, daß auch die Person des Schuldners ein feststehendes Element dieses Schuldverhältnisses ist. (Hier war § 79 Abs 2 MOG idF 1993/69 noch nicht anzuwenden, sodaß der Milcherzeuger nicht Abgabenschuldner des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages war).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170019.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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